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Entsandte Dienstnehmer-Aufsichtsräte (EAS 2545 v 27. 12. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-DeutschlandÖStZ 2005/634ÖStZ 2005, 299 Heft 13 v. 1.7.2005

Gem Art 16 Abs 1 DBA-Deutschland dürfen Aufsichtsratsvergütungen, die eine in Österreich ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates einer deutschen Gesellschaft bezieht, in Deutschland besteuert werden. Ist das österr Aufsichtsratsmitglied in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer einer österr Konzerngesellschaft in den Aufsichtsrat der deutschen Gesellschaft entsandt, und wird auf deutscher Seite die daher an die österr Konzerngesellschaft überwiesene Aufsichtsratsvergütung unter Berufung auf Art 16 Abs 1 DBA der deutschen Besteuerung unterzogen, kann darin kein Abkommensverstoß gesehen werden. Denn es kann der deutschen Seite nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Funktion des Aufsichtsrates nicht der österr Konzerngesellschaft, sondern dem von dieser entsandten Dienstnehmer zuschreibt, weil eben nur eine natürliche Person von der Hauptversammlung als Aufsichtsrat gewählt werden konnte. Wenn daher Deutschland die Auffassung vertritt, dass die für den deutschen Besteuerungsanspruch relevante Abkommensbestimmung („Aufsichtsratsvergütungen ... die eine ... Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrates ... bezieht“ auch dann erfüllt ist, wenn das österr Aufsichtsratsmitglied die Zahlungen bloß mittelbar über den Arbeitgeber als Arbeitslohn bezieht, dann kann einer solchen Auffassung seitens der österr Finanzverwaltung durchaus gefolgt werden. Auf österr Seite hat diese Auffassung zur Folge, dass jene Einkünfte, die der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt wurden, bei der österr Besteuerung des Dienstnehmers als steuerfreie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (unter Progressionsvorbehalt) behandelt werden können. Auf der Ebene der Körperschaftsbesteuerung würde sich der deutsche Kostenersatz und der daraus finanzierte Lohnaufwand im Ergebnis steuerneutral saldieren. (SWI 2005, 107)

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