Der Beitrag befasst sich mit dem Urteil des EuGH vom 10.03.2005, C-39/04 , wonach Art 49 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Steuervergünstigung für im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeführte Forschungstätigkeiten vorbehält.