Sind zwei österr Kapitalgesellschaften seit 1995 an einer schweizerischen Holdinggesellschaft zu je 50 % beteiligt, die ihrerseits 49 % an einer saudiarabischen Gesellschaft hält, und veräußert die schweizerische Gesellschaft im Jahr 2004 oder später je 24,5 % ihrer „Saudi-Arabien-Anteile“ an die beiden österr Gesellschaften, dann stellen diese beiden Veräußerungsvorgänge keine „schädlichen Passiveinkünfte“ dar, die hins der Gewinnausschüttungen der schweizerischen Holdinggesellschaft Anlass für den „Methodenwechsel“ geben könnten.