Verlegt eine in Österreich gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz in Österreich die Geschäftsleitung nach Deutschland, so wird die Gesellschaft hierdurch zwar in Deutschland „ansässig“ und darf aufgrund des DBA-Deutschland grundsätzlich nur mehr mit inländischen Betriebsstätten- bzw Immobilieneinkünften besteuert werden, doch führt dies nicht zum Erlöschen ihrer unbeschränkten Steuerpflicht und folglich auch nicht zur Entbindung von der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer. Ob für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine bloße inländische Sitzgesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte und ohne inländischen Immobilienbesitz) handelt, das DBA-Deutschland der Erhebung der Mindest-KöSt entgegensteht, könnte nur im Rahmen eines - von Deutschland aus einzuleitenden - Verständigungsverfahrens geklärt werden. (SWI 2005, 53)