Nach einer Darstellung der Ermittlung des Firmenwertes werden jene bedeutenden steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen aufgezeigt, die regelmäßig dazu führen, dass das handelsrechtliche Eigenkapital betragsmäßig unter dem steuerlichen Reinvermögen liegt. Zum Schluss wird § 9 Abs 7 KStG einer gleichheitsrechtlichen Prüfung unterzogen.