Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich zB auch auf ausländische Betriebsstätten/Betriebe österreichischer Unternehmer. Die Behandlung von Verlusten aus ausländischen (DBA-befreiten) Betriebsstätten ist vom VwGH entschieden worden ( VwGH 25.09.200199/14/0217).§ 2 Abs 8 Z 3 EStGidF StRefG 2005 trägt einerseits dieser Rechtsprechung des VwGH Rechnung, regelt zudem aber auch, wie ausländische Einkünfte in Österreich allgemein zu berücksichtigen sind. Nach§ 2 Abs 8 Z 2 EStGist das Ergebnis von ausländischen Gewinneinkünften als Gewinn nach der Gewinnermittlungsart zu ermitteln, die sich ergebe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre. Dabei gelten die österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften. Nach Rz 191 EStR sollen die ausländischen Einkünfte in Euro nach dem Umrechnungskurs des Tages, zu dem sie bezogen wurden, umzurechnen sein. Für Gewinneinkünfte ist das der unter Berücksichtigung des§ 2 Abs 8 Z 2 EStGmaßgebliche Abschlussstichtag. Fraglich ist, ob diese Vorgangsweise den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften entspricht.