Der VwGH legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob§ 37 Abs 1 EStG und § 37 Abs 4 EStGidF vorBGBl I 2003/71im Verhältnis zu Drittstaaten mit der Kapitalverkehrsfreiheit, insbesondere unter Anwendung des Beschränkungsvorbehaltes, vereinbar ist.
Diese lautet wie folgt: