Eine Information der Steuersektion vom 5. 4. 2005
Kapitalertragsteuerabzug bei thesaurierten Erträgen ausländischer Kapitalanlagefonds
Thesaurierte Erträge ausländischer Kapitalanlagefonds gelten gemäß § 40 Abs 2 Z 1 InvFG vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Bei ausländischen Fonds erfolgt kein KESt-Abzug; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben (KZ 754 und KZ 409) und werden sodann mit einem Steuersatz von 25 % versteuert. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 ist die Möglichkeit geschaffen worden, auch für ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Fonds einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Dies gilt für alle ausschüttungsgleichen Erträge, die nach dem 30. 6. 2005 als zugeflossen gelten, somit für alle Fonds, deren Geschäftsjahr nach dem 28. 2. 2005 endet. Voraussetzung dafür ist, dass seitens des ausländischen Fonds eine tägliche Zinsmeldung, einschließlich des auf die Zinsen entfallenden Ertragsausgleiches, und eine jährliche Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge bei der Österreichischen Kontrollbank erfolgt. Erfolgen diese Meldungen, ist von den ausschüttungsgleichen Erträgen zwingend ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Der Anleger muss diese Erträge nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Es entfällt auch die Sicherungssteuer.