Am 26.05.2004 hat der VwGH dem EuGH Fragen zur EU-Konformität von § 2 Abs 5 Z 2 UStG iVm § 1 Abs 2 LVO vorgelegt und um Vorabentscheidung ersucht. Mit Bescheiden vom 23. 2. 2005 nahm die Finanzverwaltung die streitgegenständlichen Liebhabereibescheide zurück. Rechtsunsicherheit bleibe bestehen.