Aufgrund des § 103 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG), BGBl Nr 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 8/2005, wird zur näheren Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen der Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Forschung dient und aus diesem Grunde in öffentlichem Interesse gelegen ist, verordnet: