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Arzt, Sonderklassegebühren, Einkunftsart, Unternehmerfiktion

JudikaturÖStZ 2004/476ÖStZ 2004, 193 Heft 9 v. 3.5.2004

EStG 1988: § 22 Z 1 lit b (§ 17)

UStG 1994: § 2 Abs 6

Hebt eine Krankenanstalt dem Arzt zukommende Entgelte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse entsprechend dem im Beschwerdefall anzuwendenden Stmk Krankenanstaltengesetz nicht im Namen des Arztes, sondern im eigenen Namen ein, zählen diese Einnahmen nicht zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit nach § 22 Z 1 lit b EStG. Der Beschwerdeführer ist insoweit auch nicht als Unternehmer zu behandeln, weshalb im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben kann, ob die Unternehmerfiktion des § 2 Abs 6 UStG 1994 mit Art 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht. Handelt es sich bei den Einnahmen des Arztes aus den Sonderklassegebühren um Einkünfte aus einem Dienstverhältnis, kommt schon deshalb eine einheitliche Betrachtung (unter dem im Beschwerdefall strittigen Gesichtspunkt einer allenfalls erforderlichen einheitlichen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 17 EStG 1988) nicht in Betracht.

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