In Rz 2378 EStR 2000 wurde nunmehr klargestellt, dass so genannte Länderratings für sich allein keinen Anlass bieten, Auslandsforderungen ungeprüft wertzuberichtigen; vielmehr müssen tatsächliche Bedenken hins der Einbringlichkeit bestehen.
In Rz 2378 EStR 2000 wurde nunmehr klargestellt, dass so genannte Länderratings für sich allein keinen Anlass bieten, Auslandsforderungen ungeprüft wertzuberichtigen; vielmehr müssen tatsächliche Bedenken hins der Einbringlichkeit bestehen.