Der Autor befasst sich mit dem Erk vom 18.11.2003, 98/14/0008, in dem der VwGH ausgesprochen hat, dass Inseratenwerbung auch bei einem gemeinnützigen Verein steuerpflichtig ist. Er beschreibt den Sachverhalt, stellt die Position der Abgabenbehörde sowie des Vereines und die Ansicht des VwGH dar und zieht Schlussfolgerungen.