Am 23. 3. 2004 wurde im BMF in Wien der Entwurf eines DBA mit San Marino paraphiert. Das DBA ist weitestgehend OECD-konform. Grenzüberschreitende Schachteldividenden sind bei 10%iger Mindestbeteiligung von der Quellenbesteuerung unter Vorbehalt des innerstaalichen Rechts ausgenommen, im Streubesitzfall beträgt die Quellensteuer 15 %. Zinsen und Lizenzgebühren sind im Quellenstaat von der Besteuerung ausgenommen. Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist auf beiden Seiten grundsätzlich die Anrechnungsmethode vorgesehen. Für gewerbliche und freiberufliche Gewinne aus operativen unternehmerischen Tätigkeiten ist jedoch auf beiden Seiten die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vorgesehen. Der Amtshilfeartikel sieht den “großen" Informationsaustausch vor.