Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind Spenden an die in § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig. Die Feststellung der in § 4 Abs 4 Z 5 lit d und e EStG allgemein umschriebenen Voraussetzungen erfolgt durch einen Bescheid der jeweiligen Finanzlandesdirektion. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid einer FLD festgestellt wurde, werden jährlich im “Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung" veröffentlicht. Die neue Liste der steuerbegünstigten Spendenempfänger wurde kürzlich auch auf der Homepage des BMF veröffentlicht (www.bmf.gv.at/steuern/Aktuelles/_stArthtm ).