UmgrStG: Art III
1. Nach Rz 694 UmgrStR 2002 kann der Einbringende, der die Betriebsliegenschaft nur hinsichtlich des Betriebsgebäudes einbringen will, mittels eines im Zuge der Umgründung mit der übernehmenden Körperschaft abgeschlossenen Baurechtsvertrages nach den Vorschriften des Baurechtsgesetzes, RGBl 86/1912 idF BGBl 1990/258 erreichen, dass - wirtschaftlich betrachtet - der Grund und Boden zurückbehalten (entnommen) wird und das Betriebsgebäude eingebracht wird.