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Vermögenszuwendung an gemeinnützige Privatstiftung

ErlassrundschauÖStZ 2004/290ÖStZ 2004, 126 Heft 6 v. 15.3.2004

ErbStG: § 8, §15

Gem § 8 Abs 3 lit b ErbStG beträgt die Steuer von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen grundsätzlich 5 %.

Gem § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, steuerbefreit.

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