ErbStG: § 8, §15
Gem § 8 Abs 3 lit b ErbStG beträgt die Steuer von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen grundsätzlich 5 %.
Gem § 15 Abs 1 Z 14 lit a ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, steuerbefreit.