Immer wieder kommt es zu Einnahmenausfällen des Fiskus, wenn ein in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratener Unternehmer nicht in der Lage ist, die Umsatzsteuer, die er aufgrund der (zwangsweisen) Verwertung von Unternehmensgegenständen schuldet, auch zu bezahlen. Der Empfänger der Leistung kann dagegen den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gesamtheit der Steuerzahler leistet in solchen Fällen (in Gestalt des Steuerausfalls) immer einen eher unfreiwilligen “Beitrag" an die unmittelbar am Geschehen Beteiligten. Im Bundesgesetz, mit dem das UStG 1994 geändert wird, BGBI I 2003/134 erfolgt daher eine Ausdehnung der Reverse-Charge-Regelung auf (bestimmte) Fälle der Lieferung sicherungsübereigneter oder unter Eigentumsvorbehalt stehender Gegenstände sowie generell auf die Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren. Für das In-Kraft-Treten dieser neuen Regelungen ist allerdings eine Ermächtigung seitens des Rates der EU erforderlich. An deren Erteilung bestehen allerdings kaum Zweifel. Über den Inhalt der neuen Tatbestände soll im vorliegenden Artikel ein erster Überblick gegeben werden.