Der Autor kritisiert, dass die Regelung betreffend die Abzugsfähigkeit von Breitbandinterkosten als Sonderausgabe in die Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen des § 124b EStG aufgenommen wurde. Eine “Lex fugitiva" verstoße gegen die allgemeinen Regeln der Legistik.