Die Autoren vertreten die Ansicht, der in § 33 Abs 10 EStG vorgesehene Berechnungsmodus des Durchschnittssteuersatzes beim Progressionsvorbehalt und beim Anrechnungshöchstbetrag entspreche nicht den Anforderungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages. Der EuGH halte nämlich in stRsp fest, dass Art 39 EGV unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erzeuge und dem Einzelnen Rechte verleihe, die von den nationalen Gerichten zu wahren seien.