Mit Erkenntnis vom 30.10.2003, 2000/15/0109, entschied der VwGH , dass Zahlungen der Schiliftgesellschaften für die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen umsatzsteuerlich nicht pauschaliert sind. Im Beitrag werden die wesentlichen Entscheidungsgründe wiedergegeben; ferner wird darauf hingewiesen, dass das Erkenntnis keine Auswirkung auf die einkommensteuerliche Behandlung der Zahlungen habe.