Nach Ansicht des Autors besteht seit Einführung des Richtwertmietzinses keine Veranlassung mehr, den Sachbezugswert für Wohnungen im Rahmen der Sachbezugsverordnung eigenständig zu regeln. Da der Richtwertmietzins grundsätzlich als unterster Wert für den Marktwert einer Wohnung anzusehen ist, werfe jede Abweichung des Sachbezugs vom Richtwertmietzins die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung auf.