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Nachversteuerung von nicht entnommenen Gewinnen und Verlustverrechnung

Prof. Dr. Sabine Urnik, Dr. Gudrun Fritz-SchmiedÖStZ 2004/144ÖStZ 2004, 71 Heft 4 v. 16.2.2004

Der Gesetzgeber hat im BBG 20031)1)Budgetbegleitgesetz 2003BGBl 71/2003. aufgrund der Zielsetzung “Förderung der Eigenkapitalausstattung2)2)Vgl bereits grundlegend und kritischPayerer, Steuerreform 2004: Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne gem § 11a EStG, ÖStZ 2003/637; Bachl, Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne, ecolex 2003, 490; Frühwirth/Schwaiger, Die Förderung von Eigenkapital über die steuerliche Entlastung einbehaltener Gewinne, SWK 10/2003, T 33 ff; Staringer, Die “Größte Steuerreform der Zweiten Republik" und das Unternehmenssteuerrecht, ÖStZ 2003/886; Doralt/Ruppe, Steuerrecht I8 (2003) Tz 477. " die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gem§ 11a EStGeingeführt. Dabei soll der Eigenkapitalanstieg eines Wirtschaftsjahres lediglich mit dem halben Durchschnittssteuersatz gem§ 37 Abs 1 EStGbelastet werden3)3)Zusätzlich beinhaltet§ 11a Abs 1 EStG die einschränkende Bestimmung, dass max ein Betrag von 100.000 € der begünstigten Besteuerung zugeführt werden darf.. Sinkt die Eigenkapitalausstattung eines Unternehmens unter Außerachtlassung eines laufenden Verlustes von einer auf die nächste Periode, kommt es zu einer nach§ 37 Abs 1 EStGhalbsatzbegünstigten Nachversteuerung des Betrages der Eigenkapitalminderung. Während der Umstand einer Nachversteuerung in Kombination mit laufenden Gewinnen keine Probleme erwarten lässt, erhält man durch das vom Gesetzgeber in§ 11a Abs 4 EStGeingefügte Wahlrecht, im Falle einer Verlustsituation den nachzuversteuernden Betrag entweder mit dem laufenden Verlust auszugleichen oder eine Nachversteuerung vornehmen zu können, Ergebnisse, die dem herrschenden System der Einkommensermittlung bzw Verlustverrechnung fremd sind.

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