Mit Erlass vom 6. 9. 2002 wurden aus Anlass der Hochwasserkatastrophe steuerliche Erleichterungen (zeitlich befristete Befreiungen) im Bereich der Gebühren und Verkehrsteuern getroffen. Im Hinblick auf die Verlängerung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung (§ 10c EStG) sowie der katastrophenbedingten Sonderprämie (§ 108d EStG) durch das Wachstums- und Standortgesetz 2003 (BGBl I 2003/133) um ein Jahr hat das BMF mit Erlass vom 12.12.2003 die im Erlass vom 06.09.2002 normierten Gebührenbefreiungen für Darlehens- und Kreditverträge sowie Bestandverträge ebenfalls, und zwar bis 31. 12. 2004, verlängert.