Mit Urteil vom 12. 12. 2003 (B 916/02) hat der VfGH einen Bescheid, mit dem die Finanzbehörde die Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen mit der Begründung versagt hat, dass der Buchnachweis fehle und vom Unternehmer auch nicht erbracht werden könne, da er keine Bücher iSd § 18 UStG 1972 geführt habe, wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgehoben.
Der VfGH führt wörtlich dazu Folgendes aus: