In jüngster Zeit hatte der VwGH in drei Erkenntnissen1)) Gelegenheit, zum abkommensrechtlichen Begriff der Einkünfte aus Zinsen iSv Art 11 Abs 3 OECD-MA2)) Stellung zu nehmen. Insb ging es dabei auch um die Frage, ob Unterschiedsbeträge zwischen Ausgabe- und Einlösewert sowie Aufwendungen aus Devisentermingeschäften dem Bereich der Fruchtziehung oder vielmehr dem Vermögensstamm zuzuordnen sind. Dass diese Unterscheidung auch im Anwendungsbereich der dem OECD-MA nachgebildeten DBA von Bedeutung ist, zeigt sich insb daran, dass die Einkünfte aus Zinsen bzw aus der Veräußerung und der Wertveränderung des Vermögensstamms idR unterschiedlichen Verteilungsnormen zuzuordnen sind3)).