Die steuerliche Auswirkung kann völlig unterschiedlich sein, ob Verlustvorträge primär von zum Tarif zu versteuernden oder aber von tarifbegünstigten Einkünften nach § 37 Abs 2 und/ oder Abs 5 EStG abgezogen werden. Der Beitrag bezieht zur Reihenfolge der Verrechnung Stellung.