Nach Ansicht des Autors vertritt der VwGH zum Tagesgeld eine nach der Einkunftsart differenzierende Betrachtung; die Gründe dafür seien allerdings nicht ersichtlich.
Nach Ansicht des Autors vertritt der VwGH zum Tagesgeld eine nach der Einkunftsart differenzierende Betrachtung; die Gründe dafür seien allerdings nicht ersichtlich.