Wechselt eine Betätigung von Liebhaberei zur Einkunftsquelle (Änderung der Bewirtschaftungsart), dann ist die Behandlung der vor dem Wechsel angefallenen Aufwendungen, soweit sie die Voraussetzung für die spätere Gewinnerzielung sind, offen.
Wechselt eine Betätigung von Liebhaberei zur Einkunftsquelle (Änderung der Bewirtschaftungsart), dann ist die Behandlung der vor dem Wechsel angefallenen Aufwendungen, soweit sie die Voraussetzung für die spätere Gewinnerzielung sind, offen.