Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 11.09.2003, 6 Ob 106/03 m, ausgesprochen, dass das Widerrufsrecht eines Stifters nicht vertretungsfeindlich ist und insoweit durch seinen Sachwalter ausgeübt werden kann. Im Artikel werden die Aussagen des OGH untersucht und die Auswirkungen auf sonstige Stifterrechte dargestellt.