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Untergang des deutschen Verlustvortrages einer inländischen GmbH nach Umwandlung in eine KG (EAS 2471 v 5. 7. 2004)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2004/1082ÖStZ 2004, 586 Heft 24 v. 15.12.2004

EStG 1988: § 2 Abs 8

§ 2 Abs 8 EStG 1988 idF BGBl I 2004/57 übernimmt die im Auslandsverlusterkenntnis (VwGH 25.09.2001, 99/14/0099) vorskizzierte Verpflichtung zur Nachversteuerung steuermindernd berücksichtigter Auslandsverluste, wenn anderenfalls eine Doppelverwertung dieser Verluste eintreten würde. Hierbei soll die Nachversteuerungsverpflichtung auch dann eintreten, wenn eine mögliche Verlustverwertung im Ausland vom AbgPfl nicht in Anspruch genommen wird, da eine Option zur dauerhaften Aufwandverlagerung nach Österreich nicht sachgerecht wäre. Allerdings liegt kein “schädlicher" Verzicht auf Auslandsverlustverwertung vor, wenn die Verlustvortragsfähigkeit im Ausland nach ausländischem Recht deshalb verloren geht, weil in Österreich eine aus unternehmensstrategischen Gründen notwendige Umgründungsmaßnahme erfolgt ist. Verweigert daher die dt Steuerverwaltung auf der Grundlage von § 4 Abs 2 dUmwStG den Vortrag eines Verlustes, den eine österr GmbH in ihrer dt Betriebstätte erlitten hat, nur deshalb, weil in jenen Jahren, in denen die dt Betriebstätte wieder Gewinne erzielt, die österr GmbH in eine GmbH & Co KG umgewandelt worden ist, liegt kein Fall einer Nachversteuerungspflicht vor. Eine andere Sichtweise wäre nur dann geboten, wenn die Umwandlungsmaßnahme in Österreich nicht betriebswirtschaftlich motiviert gewesen wäre, sondern im Wesentlichen nur zur Vermeidung einer Nachversteuerung gesetzt worden wäre, maW wenn in wirtschaftlicher Betrachtung die Umgründungsaktion im Ergebnis genauso einem freiwilligen Verzicht auf die Verlustverwertung im Ausland gleichkommt wie die Unterlassung eines nach ausländischem Recht möglichen Verlustverwertungsantrages. (SWI 2004, 431)

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