Durch das Budgetbegleitgesetz 20031)(BBG 2003) erfolgte eine Gleichstellung der Besteuerung in- und ausländischer Kapitalerträge im Bereich der Einkommensteuer und es wurde für bestimmte ausländische Kapitalerträge eine Art Endbesteuerung eingeführt2). In diesem Zusammenhang wurde im Sinne einer durchgängigen Gleichbehandlung3)in- und ausländischer Kapitalanlagen die Erbschaftssteuerbefreiung des§ 15 Abs 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStGum bestimmte Kapitalvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gem§ 37 Abs 8 des EStG 1988unterliegen, erweitert. Diese Erweiterung wird zum Anlass genommen, darzustellen, welche Kapitalvermögen nun letztendlich von der Erbschaftssteuer befreit sind, denn wer glaubt, dass sämtliches durch die Kapitalertragsteuer endbesteuertes oder durch die Abgeltungssteuer gem§ 37 Abs 8 EStG 1988erfasstes Kapitalvermögen von der Erbschaftssteuer befreit ist, der irrt.