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Erbschaftssteuerbefreiung bei in- und ausländischem Kapitalvermögen

Mag. Armin Schuh*)*)Mag. Armin Schuh ist Steuerberater in Salzburg. Der Autor dankt Univ.-Prof. Dr. Tumpel für die kritische Durchsicht des Beitrages.ÖStZ 2004/993ÖStZ 2004, 546 Heft 23 v. 1.12.2004

Durch das Budgetbegleitgesetz 20031)1)Veröffentlicht am 20. 8. 2003 im BGBl Nr 2003/71.(BBG 2003) erfolgte eine Gleichstellung der Besteuerung in- und ausländischer Kapitalerträge im Bereich der Einkommensteuer und es wurde für bestimmte ausländische Kapitalerträge eine Art Endbesteuerung eingeführt2)2) § 37 Abs 8 EStG 1988 idF BBG 2003.. In diesem Zusammenhang wurde im Sinne einer durchgängigen Gleichbehandlung3)3)EB zu Art 47 Z 2 BBG 2003.in- und ausländischer Kapitalanlagen die Erbschaftssteuerbefreiung des§ 15 Abs 1 Z 17 erster Teilstrich ErbStGum bestimmte Kapitalvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der besonderen Einkommensteuer gem§ 37 Abs 8 des EStG 1988unterliegen, erweitert. Diese Erweiterung wird zum Anlass genommen, darzustellen, welche Kapitalvermögen nun letztendlich von der Erbschaftssteuer befreit sind, denn wer glaubt, dass sämtliches durch die Kapitalertragsteuer endbesteuertes oder durch die Abgeltungssteuer gem§ 37 Abs 8 EStG 1988erfasstes Kapitalvermögen von der Erbschaftssteuer befreit ist, der irrt.

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