Der Beitrag bespricht das EuGH -Urteil vom 15.07.2004, C-242/03 , wonach Art 56 Abs 1 EG und Art 58 Abs 1 lit a EG der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die natürlichen Personen einen Steuerfreibetrag für den Erwerb von Aktien oder Gesellschaftsanteilen versagt, die Bareinlagen in in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kapitalgesellschaften entsprechen.