Durch die Einführung des § 2 Abs 8 Z 3 EStG (StReformG 2005) wurde die verpflichtende Berücksichtigung von Auslandsverlusten explizit normiert. Der Autor untersucht, inwieweit trotzdem noch immer von einem De-facto-Wahlrecht zur Auslandsverlustverwertung für den Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann.