Altersteilzeitvereinbarungen führen in der Regel zu Guthabenstundenansammlungen des Dienstnehmers, die lt Stockinger in der Bilanz des Dienstgebers als Verbindlichkeit auszuweisen seien; eine Kürzung iSd § 9 Abs 5 EStG habe in der Steuerbilanz daher nicht zu erfolgen.