Nach der UFS-Entscheidung vom 21.07.2004, RV/4213-W/02, muss die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von angewandten Schätzungsmethoden trotz des Einsatzes von EDV gegeben sein.
Nach der UFS-Entscheidung vom 21.07.2004, RV/4213-W/02, muss die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von angewandten Schätzungsmethoden trotz des Einsatzes von EDV gegeben sein.