Bei Beurteilung der subjektiven Anfechtungsmerkmale setzt der OGH das Finanzamt den Banken gleich und legt einen strengeren Sorgfaltsmaßstab an. Untersucht wird, inwieweit diese Gleichstellung gerechtfertigt ist und in welchen Bereichen das Finanzamt sich mit der Bonität des Steuerpflichtigen zu beschäftigen hat.