Nach § 29 Abs 3 FinStrG ist eine Selbstanzeige in drei Fällen ausgeschlossen (sog Sperrwirkung). Das Vorliegen der und das Verhältnis zwischen diesen Fällen der Sperrwirkung ist lt Toifl in der Praxis noch nicht hinreichend geklärt.
Nach § 29 Abs 3 FinStrG ist eine Selbstanzeige in drei Fällen ausgeschlossen (sog Sperrwirkung). Das Vorliegen der und das Verhältnis zwischen diesen Fällen der Sperrwirkung ist lt Toifl in der Praxis noch nicht hinreichend geklärt.