Ausländische Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen die Vergütung der in Deutschland entrichteten Umsatzsteuer beantragen. Gemäß § 18 Abs 9 dUStG ist der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung nur unter den Voraussetzungen des § 110 dAO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.