V BGBl II 2003/528
Durch die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl II 2003/528, wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Innehabung einer österr Zweitwohnung unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und damit auch KESt-Pflicht für Zinsen zur Folge hat. Liegt der Lebensmittelpunkt für zumindest fünf Kalenderjahre im Ausland, dann löst ein inländischer Zweitwohnsitz keine unbeschränkte Steuerpflicht aus, wenn durch eine in Verzeichnisform geführte Aufschreibung belegt wird, dass die inländische Wohnung nicht länger als 70 Tage pro Kalenderjahr benutzt wird. Verlegen Abgabepflichtige ihren Hauptwohnsitz in das Ausland, wobei der inländische Wohnsitz nur mehr für Urlaubszwecke (nicht länger als 70 Tage pro Jahr) benutzt wird, dann tritt der Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht gem § 2 der VO mit Beginn des der Hauptwohnsitzverlegung folgenden Kalenderjahres und nicht erst nach Ablauf der fünf Jahre ein. Sollte aber - aus welchen Gründen auch immer - vor Ablauf der in der Verordnung genannten fünfjährigen Mindestfrist eine Rückverlegung des Hauptwohnsitzes vorgenommen werden, dann fehlt damit eine Voraussetzung für den Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht. Wer sich daher auf die Vorteile der Verordnung beruft, trägt das Risiko, dass er auch die in der VO für den Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht geforderten Voraussetzungen erfüllt.