Der Autor kommt zum Ergebnis, dass bei Verschmelzungen keine Gesellschaftsteuer anfällt, da entweder kein steuerbarer Einlagevorgang vorliegt oder die Befreiungsbestimmungen gem § 6 Abs 3 UmgrStG bzw § 6 Abs 1 Z 3 KVG zur Anwendung kommen.
Der Autor kommt zum Ergebnis, dass bei Verschmelzungen keine Gesellschaftsteuer anfällt, da entweder kein steuerbarer Einlagevorgang vorliegt oder die Befreiungsbestimmungen gem § 6 Abs 3 UmgrStG bzw § 6 Abs 1 Z 3 KVG zur Anwendung kommen.