Die Entscheidung des im Titel genannten Rechtsproblems bedinge lt UFS die Lösung verschiedener Grundsatzfragen des Umsatzsteuerrechts im europäischen Kontext, daher stellte er im Oktober 2003 ein Vorabentscheidungsansuchen an den EuGH. Die Stellungnahmen dazu würden einmal mehr die Schwierigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung im MWSt-Bereich verdeutlichen. Das Urteil könnte wichtige Weichenstellungen mit sich bringen.