Der Artikel befasst sich mit einer Entscheidung des UFS vom 18.05.2004, RV/0321-S/03, wonach die Luxustangente für Pkw als Betriebsmittel keine starre Wertgrenze darstellen dürfe. Vielmehr beinhalte der im EStG normierte Begriff der Angemessenheit ein dynamisches Element.