Nach den StiftR unterliegen Zuwendungen von ausländischen Stiftungen keiner Schenkungssteuer. Damit ermögliche der Fiskus steuerfreie Vermögensverlagerungen in beliebigem Umfang.
Nach den StiftR unterliegen Zuwendungen von ausländischen Stiftungen keiner Schenkungssteuer. Damit ermögliche der Fiskus steuerfreie Vermögensverlagerungen in beliebigem Umfang.