Der Beitrag geht auf einige Aspekte des Gesetzes ein, die zu Zweifelsfragen führen, aber durch geringe Eingriffe des Gesetzgebers korrigiert werden könnten: Unvereinbarkeitsbestimmungen - “familia suspecta", Organbegriff, Rechte von Stiftergesellschaften und die “offene" Privatstiftung.