In der Praxis ergeben sich oftmals Probleme durch die Tatsache, dass die den Antrag/die Berufung einbringende Partei im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits aufgelöst ist, die Behörde jedoch verpflichtet ist, den Bescheid rechtlich richtig zuzustellen. Dieser Themenkreis ist Gegenstand des Artikels.