Wird ein in Österreich ansässiger Geschäftsführer einer österr Kapitalgesellschaft auch mit der Verantwortung für eine deutsche Konzerngesellschaft betraut, wobei etwa je 50 % der Arbeitszeit auf die beiden Gesellschaften entfallen, dann wird sich als Methode für den Ansatz eines fremdüblichen Verrechnungspreises, den die deutsche Gesellschaft ihrer österr Konzerngesellschaft für die Zurverfügungstellung des Geschäftsführers zu bezahlen hat, in erster Linie die Kostenaufschlagsmethode anbieten. Nach dieser Methode muss die deutsche Gesellschaft jedenfalls alle Kosten abgelten, die der österr Gesellschaft aus dieser Übernahme der Leitungsfunktion für die deutsche Gesellschaft erwachsen. Ist das Sachverhaltsbild in diesem Zusammenhang so zu sehen, dass der Geschäftsführer zu 50 % an die deutsche Gesellschaft verliehen wird und dass er aus diesem Grund seinem Arbeitgeber (der österr Kapitalgesellschaft) nur mehr die Hälfte seiner Arbeitszeit widmet, dann werden in der Regel 50 % aller Kosten des Arbeitgebers die Grundlage für die Berechnung des fremdüblichen Preises für die Dienstnehmerüberlassung bilden. (SWI 2004, 226)