Die Frage, ob Abgabenhinterziehung (auch) als Betrug bestraft werden kann, wird in§ 22 Abs 2 FinStrGklar verneint. Für den “Vorsteuerbetrug" ergeben sich jedoch Zweifel, wenn der Täter nicht unter den Unternehmertatbestand des§ 2 UStGfällt. Der OGH tendiert in diesen Fällen zur Annahme von Betrug - mit der Konsequenz, dass der Täter regelmäßig unter die schwere Strafdrohung des§ 147 Abs 3 StGBfällt. Nach Ansicht des Autors führt dies zu groben Wertungswidersprüchen, die allerdings durch eine verfassungskonforme, am Fiskalinteresse orientierte Auslegung vermieden werden können. Vor der Behandlung dieses Problems geht der Autor auf den Zweck und die Rechtsnatur des§ 22 Abs 2 FinStrGein. Dabei stellt sich auch die Frage, wie “brutal" ein Fiskalstrafrecht sein muss, um als “vollwertiges" Strafrecht zu gelten. Sind (weitere) Verschärfungen des Finanzstrafrechts fiskal- und kriminalpolitisch sinnvoll?