Das DBA-Russland ist ab 1. 1. 2003 anzuwenden, jedoch erst am 11. 2. 2003 im BGBl kundgemacht worden. Es löst das alte Abkommen zwischen Österreich und der Sowjetunion ab, das von Russland und Österreich auf Reziprozitätsbasis bis zum Wirksamkeitsbeginn des neuen Abkommens weiterhin angewendet wurde. Durch Art 17 des neuen Abkommens ist insoweit eine “Verböserung" eingetreten, als russische Theatergastspiele nach dem alten Abkommen von der österr Besteuerung freizustellen waren, nach dem neuen Abkommen hingegen der österr Besteuerung unterliegen; eine echt verbösernde Wirkung tritt allerdings nur dann ein, wenn die österr Steuer - wie im Fall von nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Theatergastspielen - keine Aussicht auf Anrechenbarkeit auf eine russische Einkommensteuer aufweist.