Im Rahmen der geplanten Anpassungen der InvFR 2003 (aufgrund des BBG 2003 und der Einführung des ImmoInvFG) soll eine neue Interpretation des § 42 Abs 2 InvFG in die InvFR 2003 aufgenommen werden. Der Beitrag würdigt die vorliegende Gesetzesinterpretation als unzulässig.